Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile (AGB)

Sehr geehrter Kunde, die nachfolgenden Vermietbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Wohnmobils Inhalt des zwischen der Camper Cottbus (Inh. Florian Neumann) – nachfolgend „Vermieter“ genannt – und dem Mieter zustande gekommenen Vertrages.

1.Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht

1.1. Die nachfolgenden Vermietbedingungen (allgemeine Geschäftsbedingungen, im folgenden AGB genannt) der Camper Cottbus Florian Neumann (im Folgenden „Vermieter“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnisentgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Wohnmobils an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

1.2. Gegenstand des Vertrages mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Wohnmobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistung und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.3. Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter (n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651a bis 651i BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.

1.4. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.

  1. Mindestalter, berechtigte Fahrer

2.1. Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 23 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mind. 3 Jahren in Besitz eines Führerscheins der Klasse III bzw. der Klasse B, bzw. eines entsprechenden nationalen/internationalen Führerscheins sein.

2.2. Es wird darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge des Vermieters ein zulässiges Gesamtgewicht von max. 3,5 Tonnen haben. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschritten wird.

2.3. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und max. einem weiteren vorher angegebenen Fahrer gelenkt werden.

2.4. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter spätestens beim Abschluss des Mietvertrages bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln der Fahrer, denen er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.

3.Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer

3.1. Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Die Mindestmietdauer beträgt im Regelfall 3 Tage. Die Mehrwertsteuer ist in den Mietpreisen enthalten. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt.

3.2. Die jeweiligen Mietpreise entnehmen Sie der aktuellen Preisliste. Im Mietpreis ist eine Vollkaskoversicherung mit 1.500 Euro Selbstbeteiligung eingeschlossen.

Eine Insassenunfallversicherung besteht nicht.

3.3. Die Tagespreise werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Wohnmobils durch den Mieter und endet bei Rückgabe des Wohnmobils an den Vermieter. Die Übergabe und die Rückgabe des Wohnmobils werden bei Vertragsabschluss vereinbart. Es gelten dann die Zeiten auf dem Mietvertrag. Verspätete Übernahmen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, berechtigen den Mieter nicht zur verspäteten Rückgabe. Ansprüche des Mieters entstehen dadurch nicht.

3.4. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

3.5. Die Ausstattung der Fahrzeuge ist der Internetseite www.camper-cottbus.de zu entnehmen.

  1. Buchung, Umbuchung, Rücktritt

4.1. Buchungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziffer 4.2. bindend.

4.2. Nach Eingang des unterschriebenen Mietvertrages beim Vermieter erhält der Mieter eine schriftliche Buchungsbestätigung durch den Vermieter per E-Mail oder Post. Innerhalb von einer Woche ist eine Anzahlung von 50% des Mietpreises zu leisten. Bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Buchung nicht mehr gebunden. In diesem Fall sind die Stornogebühren gemäß Ziffer 4.4., jedoch mindestens 100 Euro zu zahlen.

4.3. Die dem Mieter bestätigte Buchung kann für denselben Mietzeitraum kostenfrei umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind.

4.4. Die Stornierung von Wohnmobilen wird im § 312b, Absatz 3, Satz 6 BGB geregelt. Die Stornierung hat schriftlich per E-Mail oder Post zu erfolgen. Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung durch den Mieter wird folgende Entschädigung (Stornogebühr) fällig:

-Bis zu 50 Tage vor Reiseantritt: 30 % des Mietpreises

-Vom 49. Bis 15. Tag vor Reiseantritt: 75 % des Mietpreises

-Ab 14. Tag vor Reiseantritt: 90 % des Mietpreises

-Am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 100 % des Mietpreises

  1. Zahlungsbedingung, Kaution

5.1. Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens bis 4 Wochen vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt zu gebendes Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein. Sofern der Mieter diese Frist überschreitet, ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung gebunden und kann den Vertrag einseitig stornieren. In diesem Fall sind Stornogebühren gemäß Ziffer 4.4., jedoch mindestens 300 Euro zu zahlen.

5.2. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 4 Wochen bis zum Anmietdatum) wird der Mietpreis sofort fällig.

5.3. Die Kaution von 1.500 Euro muss bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter in bar hinterlegt werden.

5.4. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs durch den Vermieter umgehend erstattet.

5.5 Wenn das Fahrzeug beschädigt zurückgegeben wird und die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur Klärung zurückzubehalten.

  1. Übergabe, Rücknahme

6.1. Fällt das Fahrzeug auf Grund eines nicht selbstverschuldeten Unfallschadens oder aus anderen Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat aus, so ist der Vermieter berechtigt, den nicht verwendeten Teil des Mietpreises zurückzuerstatten. Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter aufgrund des Ausfalls des Campers sind ausgeschlossen.

6.2. Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter bei der Übergabe teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.

6.3. Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit dem Vermieter eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist.

6.4. Fahrzeugübergaben erfolgen generell nach vorheriger Vereinbarung. Übergabe- und Rückgabetag werden jeweils als ein Tag berechnet.

6.5. Treibstoff- und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter. Der Camper wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgegeben werden. Andernfalls berechnet der Vermieter die tatsächlich anfallenden Treibstoffkosten.

6.6. Der Abwassertank und die Toilettenkassette sind durch den Mieter vollständig zu entleeren. Andernfalls berechnet der Vermieter eine Entleerungspauschale – sowohl für den Abwassertank als auch für die Toilettenkassette von jeweils 79 Euro.

6.7. Der Mieter erhält bei Übergabe ein innen und außen gereinigtes Fahrzeug. Das Fahrzeug ist im selben Zustand gereinigt wieder abzugeben. Andernfalls berechnet der Vermieter für die Innenreinigung eine Pauschale in Höhe von 99 Euro.

  1. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten

7.1. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug wie folgt zu verwenden: Zur Teilnahme an motosportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.

7.2. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.

7.3. Der Camper ist ein Nichtraucherfahrzeug. Das Rauchen in den Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten – sollte trotzdem im Innenraum geraucht werden, berechnen wir hierfür eine Gebühr von 500 Euro. Sofern nichts anders vereinbart, ist die Mitnahme von Tieren jeglicher Art verboten.

7.4. Bei der Benutzung von Fähren bzw. Autozügen ist eine Autozug- bzw. Fährversicherung abzuschließen. Die Versicherungspolice ist dem Vermieter spätestens vor Reisebeginn vorzulegen bzw. beim Vermieter bei Übergabe abzuschließen. Auf Fähren oder Autozügen werden Schäden oder der Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang durch die Vollkaskoversicherung des Vermieters nicht übernommen. Sofern der Mieter keine Autozug- bzw. Fährversicherung abschließt ist der Transport durch Fähren oder Autozüge nicht zugelassen. Bei Zuwiderhandlung sind sämtliche Kosten eines Unfalls oder Totalverlustes des Fahrzeugs durch Untergang vom Mieter zu tragen.

  1. Verhalten bei Unfällen

8.1. Bei einem Unfall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallstelle schnellstmöglich abgesichert wird. Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter (Telefonnummer auf dem Mietvertrag) zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Haftungsreduzierung der Versicherung entfällt, wenn keine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt ist.

8.2. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.

8.3. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter trägt die Verantwortung, dem Vermieter diesen Unfallbericht schnellstmöglich zukommen zu lassen.

  1. Auslandsfahrten

9.1. Auslandsfahrten in die Länder: Belgien, Dänemark, England, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Lichtenstein, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schottland, Schweden, Slowenien, Spanien, Schweiz, Vatikanstadt und Wales sind gestattet.

9.2. Fahrten außerhalb der aufgeführten Länder sowie Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind grundsätzlich verboten.

  1. Mängel des Wohnmobils

10.1. Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

10.2. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für die vom Mieter zu verantwortende Mängel, die durch unsachgemäße Benutzung des Wohnmobils und dessen technischer Einrichtungen herbeigeführt werden.

10.3. Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Wohnmobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter noch während der Mietzeit schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen.

  1. Reparaturen, Ersatzfahrzeug

11.1. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150 Euro ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters (Kostenvoranschlag) in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziffer 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.

  1. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung

12.1. Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1500 Euro sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1500 Euro pro Schadensfall von der Haftung freistellen.

12.2. Die Haftungsfreistellung aus Ziffer 12.1. entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

12.3. Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:

-Wenn Schäden aufgrund Drogen- oder Alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden

-Für Beschädigungen von z.B. Reifen oder Frontscheibe haftet der Mieter in jedem Fall

-Wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht

-Wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziffer 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt

-Wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziffer 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt

-Wenn Schäden auf einer nach Ziffer 7.1. verbotenen Nutzung beruhen

-Wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 7.2. beruhen

-Wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat

-Wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264) beruhen

-Wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen

12.4. Zur zügigen Abwicklung kann der Vermieter entstandene Schäden über Kostenvoranschläge abrechnen. Sofern der Mieter die Abwicklung des Schadens über eine Rechnung verlangt sind Mietausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs vom Mieter zu tragen. Für Verbringungskosten berechnet der Vermieter eine Aufwandspauschale von 150 Euro – Reparaturkosten, durch den Vermieter werden mit 80 Euro pro Stunde in Rechnung gestellt.

12.5. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter erhebt für den Verwaltungsaufwand, je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 10 Euro. Der Mieter trägt etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz.

12.6. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

  1. Haftung des Vermieters, Verjährung

13.1. Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsabschluss.

13.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.

13.3. Ansprüche, die nach Ziffer 13.1. nicht ausgeschlossen, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in 1 Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach dem Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 5 Jahren von ihrer Entstehung an.

  1. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

14.1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.

14.2. Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. als Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.

  1. Gerichtsstand

15.1. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist der Gerichtsstand Cottbus.

  1. Schlussbestimmungen

16.1 Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.